Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof u. a.
die Frage vorgelegt, ob ?Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat
der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen
eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers
gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls
in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche
Erbschaftsteuer angerechnet werden muss ??
Im Streitfall hatte ein inländischer Erbe von einem inländischen
Erblasser u. a. auch Bankguthaben in Spanien geerbt. Ein Doppelbesteuerungsabkommen
auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer
besteht mit Spanien derzeit nicht. Sowohl der spanische als
auch der deutsche Staat haben auf das in Spanien angelegte
Geld Erbschaftsteuer erhoben.
Eine Anrechnung der in Spanien erhobenen Steuer hat der
deutsche Fiskus unter Hinweis auf die bestehenden gesetzlichen
Regelungen abgelehnt, da die Guthaben bei den spanischen
Banken kein Auslandsvermögen i. S. von § 121 Bewertungsgesetz
darstellen.
Die Antwort des europäischen Gerichtshofes bleibt abzuwarten.
BFH-Beschluss vom 16.1.2008 ? II R 45/05 (ZEV 2008 S. 448)
die Frage vorgelegt, ob ?Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat
der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen
eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers
gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls
in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche
Erbschaftsteuer angerechnet werden muss ??
Im Streitfall hatte ein inländischer Erbe von einem inländischen
Erblasser u. a. auch Bankguthaben in Spanien geerbt. Ein Doppelbesteuerungsabkommen
auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer
besteht mit Spanien derzeit nicht. Sowohl der spanische als
auch der deutsche Staat haben auf das in Spanien angelegte
Geld Erbschaftsteuer erhoben.
Eine Anrechnung der in Spanien erhobenen Steuer hat der
deutsche Fiskus unter Hinweis auf die bestehenden gesetzlichen
Regelungen abgelehnt, da die Guthaben bei den spanischen
Banken kein Auslandsvermögen i. S. von § 121 Bewertungsgesetz
darstellen.
Die Antwort des europäischen Gerichtshofes bleibt abzuwarten.
BFH-Beschluss vom 16.1.2008 ? II R 45/05 (ZEV 2008 S. 448)
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