Führerscheinfragen zu Klasse B/A1 & D!

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    #1

    Führerscheinfragen zu Klasse B/A1 & D!

    Hi Leute,

    Vorab meine Fragen:

    1. Darf ich mit einem deutschen Führerschein in Spanien einen Roller mit 125 cm3 fahren, ohne das die Klasse A1 eingetragen ist?

    2. Welche Fortbildungen muss ein gewerblich tätiger Busfahrer haben?
    (Klasse D mit 95 oder ohne)


    zu 1:

    In Deutschland darf man keine 125 cm3 Motorräder fahren. In Spanien hat man mit einem PKW nach 3 jähriger Praxis automatisch das Recht, einen solchen Roller zu bewegen. Nun glaube ich zu wissen, das die Spanier die A1 direkt mit eingetragen bekommen. Kann mir da jemand helfen?

    zu 2:

    In Deutschland muss man eine Grundqualifikation für den gewerblichen Transport absolvieren. Die IHK ist dafür zuständig. Die Kennziffer 95 wird danach hinter der entsprechenden Klasse eingetragen. (Wie bei C/CE) Die normalen Module reichen nur zur Verlängerung nach 5 Jahren aus. IHK beinhaltet 140 Stunden Theorie und sind sind Pflicht.
    Wie ist das in Spanien geregelt? Reicht das die Klasse D aus oder gibt es so etwas ähnliches?
    Soweit ich weiß, reicht ein Personenbeförderungsschein nicht aus.

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    #2
    @ Berndasbrot
    1. Darf ich mit einem deutschen Führerschein in Spanien einen Roller mit 125 cm3 fahren, ohne das die Klasse A1 eingetragen ist?

    zu 1:
    In Deutschland darf man keine 125 cm3 Motorräder fahren. In Spanien hat man mit einem PKW nach 3 jähriger Praxis automatisch das Recht, einen solchen Roller zu bewegen. Nun glaube ich zu wissen, das die Spanier die A1 direkt mit eingetragen bekommen. Kann mir da jemand helfen?



    .....der gesamte Kontext zum Führerschein A1 aus deutscher Sicht:

    Die Fahrzeugtypen vom Führerschein A1: Was darf ich fahren?
    Entschließen Sie sich, in einer Fahrschule einen Führerschein für das Motorrad der Klasse A1 abzulegen, sollten Sie sich zunächst darüber bewusst werden, für welche Fahrzeugtypen Sie dann eine Berechtigung erhalten.
    Prinzipiell untergliedert der Führerschein der Klasse A1 zwei Fahrzeugtypen, die mit dem Erhalt der Fahrerlaubnis gefahren werden dürfen. Dies sind zum einen Krads und zum anderen dreirädrige Kraftfahrzeuge.

    Mit dem 125-ccm-Führerschein dürfen verschiedene Fahrzeugtypen gefahren werden: Krads und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
    Die Krafträder, die in die Klasse vom A1-Führerschein fallen, müssen gewisse bauliche Bedingungen erfüllen. So darf das Hubvolumen maximal 125 Kubikzentimeter betragen. Außerdem legt der Leichtkraftrad-Führerschein fest, dass die Motorleistung 11 Kilowatt nicht übersteigen darf. Das entspricht in der Regel 15 PS und einer Höchstgeschwindigkeit von ca. 110 km/h. Zusätzlich muss das Verhältnis zwischen Leistung und Gewicht 0,1 kW/kg betragen.
    Die zweite Fahrzeugklasse, die vom 125-ccm-Führerschein abgedeckt wird, sind dreirädrige Kraftfahrzeuge. Diese kennzeichnen sich durch symmetrisch angeordnete Räder und einen Hubraum von 50 Kubikzentimetern. Außerdem ist hier die Leistung auf 15 kW begrenzt. Die baubedingte Höchstgeschwindigkeit liegt bei 45 km/h.

    Da es sich bei diesen Fahrzeugen um Vorstufen schwerer, größerer Motorräder handelt, wird der Führerschein A1 umgangssprachlich auch oft ?kleine? Motorraderlaubnis genannt. Die Klasse A1 lässt sich wie folgt in die viergliedrige Gruppe der Leichtkraft-Führerscheine einordnen:
    ? AM: Krads (zwei-, drei- und vierrädrige) mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h, einer Leistung von 4 kW und einem Hubraum von maximal 50 ccm
    ? A1: Krafträder mit*einer Leistung von 11kW und einem Hubvolumen von maximal 125 ccm sowie dreirädrige Krafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, einer Leistung von maximal 15 kW und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm
    ? A2: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Leistung von 35 kW
    ? A: Krads mit einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h und einem Hubraum von über 50 ccm sowie dreirädrige Krafträder mit einer Leistung über 15 kW

    Das Mofa nimmt hier eine Sonderstellung ein. Ein Mofa ist ein Fahrrad mit Hilfsmotor, welches einen maximalen Hubvolumen von 50 Kubikzentimetern und eine begrenzte Geschwindigkeit von 25 km/h besitzt. Einen Mofaführerschein im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Hier genügt eine Prüfungsbescheinigung, die beweist, dass die erforderlichen Theoriestunden und eine 90-minütige Fahrstunde absolviert wurden. Eine Theorieprüfung rundet die Mofaausbildung dann ab.

    Mit dem Führerschein der Klasse A1 dürfen sämtliche Fahrzeuge gefahren werden, die in der Klasse AM eingeschlossen sind. Konkret sind das die Folgenden:
    ? Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
    ? Mopeds und Mokicks mit einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h
    ? dreirädrige Kleinkrafträder (Trikes) mit einer Geschwindigkeit von maximal 45 km/h
    ? vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h
    Bis Januar 2013 durften Trikes, also dreirädrige Kraftfahrzeuge, nur mit dem Führerschein der Klasse B gefahren werden. In der neuen EU-Richtlinie hat sich das geändert. Nun erfolgt eine Aufteilung auf die Motorradgruppen. Hiernach dürfen Trikes bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h mit dem A1-Führerschein bedient werden. Liegt die Höchtgeschwindigkeit darüber, ist ein A-Führerschein erforderlich.

    Ist der A1-Führerschein befristet?
    Der A1-Führerschein unterlag keiner Dauer oder Verjährung, er war unbefristet gültig. Aber durch die Etablierung der EU-Führerscheine wurde eine Befristung eingeführt. So muss der Führerschein der Klasse A1, der nach dem 19. Januar 2013 erworben wurde, alle 15 Jahre erneuert werden. Hatten Sie Ihre Fahrerlaubnis bereits vor Inkrafttreten der Neuerungen, haben Sie bis 2033 Zeit, um Ihren A1-Führerschein umzutauschen.

    Die Auswirkungen der EU-Führerscheinrichtlinie auf den A1-Führerschein
    Als am 19. Januar 2013 die neue EU-Richtlinie für Führerscheine in Kraft trat, ärgerten sich zwar viele Führerscheinanwerber über die nunmehr eingeführte 15-jährige Befristung, aber es gab auch einige positive Veränderungen bzw. Erleichterungen im Führerscheinwesen.

    Neben dem Zusammenfassen der alten Führerscheinklassen M und S in die integrierte Führerscheinklasse AM gab es auch Neuerungen bei der bereits existierenden Führerschein zur Klasse A1.

    In der Vergangenheit kam es oft zu Änderungen vom heutigen A1-Führerschein. Bis zum Jahr 1980 war zum Führen eines Leichtkraftrades ein Führerschein der Klassen 3 oder 4 erforderlich.
    Dies wurde dann durch die Einführung der Fahrerlaubnisklasse 1b abgelöst. Das ?b? stand für die darin enthaltene Beschränkung. So diente Klasse 1 dem Bedienen von Motorrädern, aber der Zusatz ?b? beschränkte diese Erlaubnis auf mindestens 16-jährige Fahrer. Außerdem durfte das Leichtkraftrad höchstens einen Hubraum von 80 Kubikzentimetern und eine Höchstleistung von 6000 u/min aufweisen. Die Geschwindigkeit war auf 80 km/h limitiert.

    Diese Einschränkungen waren Ergebnis hoher Lautstärkebelästigungen und sie sollten mehr Sicherheit gewährleisten. Problematisch war daran nur, dass viele Hersteller aus Europa, Amerika und Japan Krads mit größeren Hubräumen zwischen 100 und 125 ccm auf den Markt brachten.

    So kam es 1996 zu einer Neuregelung in der Straßenverkehrszulassungsordnung. Im Februar wurde hier der maximale Hubraumwert auf 125 ccm angehoben. Auch die Leistungsgrenze wurde mit 11 kW nach oben verlegt.

    Am 19. Januar 2013 wurden dann die Werte von Hubraum und Leistung übernommen, allerdings fiel die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 80 km/h weg. Mit dem neuen A1-Führerschein ist nunmehr eine maximale Geschwindigkeit von 110 km/h zulässig. Das erhöht für viele nicht nur den Fahrspaß, sondern schlägt sich auch in Kostenersparnissen nieder. Denn der ca. 100 Euro teure Einbau einer Drosselung wurde so obsolet.

    Neben Hubraumbegrenzung und Leistungsbestimmung legte die neue Richtlinie ein starres Verhältnis von Leistung (maximal 11 kW) und Leergewicht (mindestens 110 kg) fest. Demnach liegt die Obergrenze bei 0,1 kW/kg. Diese Parameter sind jedoch bei Fahrzeugen des Typs allgemein gebräuchlich, sodass hier keine Diskrepanz zum gewöhnlichen Marktangebot vorliegt.

    Für Besitzer eines alten Führerscheins der Klassen 3, 4, 1b oder 1 verlief die Einführung des EU-Führerscheins insofern problemlos, als dass sie mit ihren alten Führerscheinen automatisch dazu berechtigt waren, Leichtkrafträder der neuen Klasse A1 zu bedienen.
    Der Führerschein der Klasse A1 schluckt quasi die bisherigen Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 1b, 3 und 4. Wer seinen alten Führerschein umtauscht, erhält einen entsprechenden A1-Vermerk.


    Für Motorräder, die vor dem 19. Januar 2013 zugelassen wurden, gelten die neugefassten Regelungen und Werte nicht.

    .....laut der neuen EU Regelung darf ich A1 Mopeds fahren, sowohl in der BRD als auch in Spanien,
    da ich Inhaberin eines "sogenannten grauen Führerscheins" bin.

    .....wie die A1 Führerscheinregelung im spanischen Bereich
    bei Fahrerlaubnisinhabern jüngeren Datums ist, sollten am besten
    die Teneriffa Forumexperten beantworten,

    .....vermutlich gilt die EU Regelung oberhalb des rot markierten Textes.
    Zuletzt geändert von bugsi; 28.01.2018, 09:09.
    Gilt es zu hören, sei der Erste. Sei der Letzte, wenn es zu reden gilt.

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      #3
      Zitat von bugsi Beitrag anzeigen
      .....wie die A1 Führerscheinregelung im spanischen Bereich
      bei Fahrerlaubnisinhabern jüngeren Datums ist, sollten am besten
      die Teneriffa Forumexperten beantworten,

      .....vermutlich gilt die EU Regelung oberhalb des rot markierten Textes.
      "Vermutlich" ist Riskant!
      Fahren ohne Führerschein und ggf. ohne Versicherung ist keinKavaliersdelikt mehr.
      Wenn ich meinen Deutschen in einen spanischen umschreiben würde, gäbe es vermutlich die A1 dazu?!

      Grundsätzlich scheint es eine nationale Regelung zu sein. Die Frage ist eben nur, ob diese nur für die Spanier oder auch für die Deutschen gilt?

      autostool.com/carnet-de-coche-carnet-b.php
      Vehículos de dos ruedas. ?Qué motos se pueden conducir?
      Con una antigüedad mayor de 3 a?os en la posesión del b,

      ?Puede conducir una motocicleta de 125 cc.?

      Sí, con 3 a?os de experiencia en el b se habilita a conducir motocicletas autorizadas con el permiso de la clase A1 para conducir moto 125 cc. con carnet b.

      Esta autorización sólo es válida en el territorio nacional.
      Zuletzt geändert von Bernddasbrot; 28.01.2018, 10:14.

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        #4
        .....Fachleute befragen, was ich gepostet habe ist dem Internet entnommen.
        Gilt es zu hören, sei der Erste. Sei der Letzte, wenn es zu reden gilt.

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          #5
          .....vielleicht hilft dieser Internethinweis weiter.

          Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt ab 19.01.2013 > mehr ...

          Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:

          Klasse AM
          Kleinkrafträder mit
          • Hubraum von maximal 50 ccm und
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
          Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.
          Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).
          Zur Klasse AM gehören außerdem:
          Dreirädrige Kleinkrafträder
          • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
          • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
          • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
          Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
          • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
          • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
          • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.

          Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt ab 01.01.1999 und vor dem 19.01.2013 > mehr ...

          Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:

          Klasse AM
          Kleinkrafträder mit
          • Hubraum von maximal 50 ccm und
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
          Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.
          Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).
          Zur Klasse AM gehören außerdem:
          Dreirädrige Kleinkrafträder
          • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
          • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
          • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
          Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
          • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
          • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
          • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.


          Klasse A1
          Keine Leichtkrafträder
          Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
          Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.



          Klasse A2
          Keine Krafträder dieser Klasse.


          Klasse A
          Keine Krafträder dieser Klasse.
          Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
          Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.


          Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt ab 01.04.1980 und vor dem 01.01.1999 > mehr ...

          Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:

          Klasse AM
          Kleinkrafträder mit
          • Hubraum von maximal 50 ccm und
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
          Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.
          Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).
          Zur Klasse AM gehören außerdem:
          Dreirädrige Kleinkrafträder
          • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
          • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
          • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
          Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
          • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
          • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
          • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.


          Klasse A1
          Keine Leichtkrafträder
          Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
          Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.



          Klasse A2
          Keine Krafträder dieser Klasse.


          Klasse A
          Keine Krafträder dieser Klasse.
          Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
          Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.


          Sie besitzen die Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt vor dem 01.04.1980* > mehr ...

          Damit dürfen Sie folgende Fahrzeuge fahren:

          Klasse AM
          Kleinkrafträder mit
          • Hubraum von maximal 50 ccm und
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
          Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.
          Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).
          Zur Klasse AM gehören außerdem:
          Dreirädrige Kleinkrafträder
          • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
          • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
          • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
          Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
          • bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
          • bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
          • bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
          • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.


          Klasse A1
          Leichtkrafträder
          • mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und
          • einer Nennleistung von maximal 11 kW
          • Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg
          Dreirädrige Kraftfahrzeuge
          • maximale Leistung 15 kW


          Klasse A2
          Keine Krafträder dieser Klasse.
          Hinweis: Einfacher Aufstieg von Klasse 3, erteilt vor dem 01.04.1980, in Klasse A2 ist möglich.
          • Eine Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
          • Die Fahrschule darf Sie jedoch erst zur praktischen Prüfung vorstellen, wenn sich der Fahrlehrer davon überzeugt hat, dass Sie die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
          • Eine theoretische Prüfung ist nicht vorgeschrieben, sondern nur eine praktische Prüfung (Dauer 40 Minuten).


          Klasse A
          Keine Krafträder dieser Klasse.
          Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
          Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.
          Gilt es zu hören, sei der Erste. Sei der Letzte, wenn es zu reden gilt.

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            #6
            Hi, alles nach Deutschem Recht, wenn ich mich nicht irre.

            Leider gibt es nationale Unterschiede! Also ich bin mir inzwischen sehr sicher, das die Spanier nach 3 Jahren Klasse B automatisch Ihren A1 bekommen.Wer keinen Klasse B macht, hat dann wahrscheinlich nur die Klasse A1.
            Das muss auch für alle EU Führerscheininhaber gelten.

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            • Schriftgröße
              #7
              Zitat von Bernddasbrot Beitrag anzeigen
              Hi, alles nach Deutschem Recht, wenn ich mich nicht irre.

              Leider gibt es nationale Unterschiede! Also ich bin mir inzwischen sehr sicher, das die Spanier nach 3 Jahren Klasse B automatisch Ihren A1 bekommen.Wer keinen Klasse B macht, hat dann wahrscheinlich nur die Klasse A1.
              Das muss auch für alle EU Führerscheininhaber gelten.
              Weiss denn keiner die antwort?

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                #8
                Auch ich habe noch den Grauen Lappen der noch bis 2033 gültig ist.
                Ich fahre kein Motorrad und die Deutschen Führerscheine gelten ohne Gesundheitsprüfung weiter.
                Scheinbare Rechtschreibfehler beruhen auf einer individuellen Rechtschreibreform und/oder klemmender Tastatur.

                Gruß Günter

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