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    #1361
    Richtungweisendes Urteil im VW-Skandal?
    Jetzt gibt es ein Urteil des Landgerichts Osnabrück, das Ansporn für viele
    Fahrzeughalter sein könnte, ebenfalls vor Gericht zu ziehen.
    Zentraler Punkt des Verfahrens am Osnabrücker Landgericht ist die
    Verjährungsfrist. Nach Ansicht von Volkswagen sind mögliche
    Schadenersatzansprüche aus dem Dieselskandal mit Ablauf desJahres 2018
    verjährt, weil die Verbraucher bereits 2015 über die fehlerhafte Software
    in den betroffenen Fahrzeugen informiert worden seien.
    Dagegen klagte ein betroffener Fahrzeughalter und begründete seine
    Haltung damit, dass 2015 die Öffentlichkeit von dem Ausmass wegen der
    vom Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Software nicht vollumfänglich
    wissen konnte. Das Landgericht Osnabrück gab dem Kläger in diesem Fall
    recht und sprachihm Anspruch auf Schadenersatz zu.
    Laut Christph Sliwka, Pressesprecher des Landgerichts, ist der Fall zwar
    'kein Präsidenzfall', aber dennoch interessant.' Sliwka zufolge ist die Osnabrücker
    Einschätzung der Rechtlage'nicht zwingend massgeblich für andere Gerichte,
    weil die Richter in ihren Entscheidungen frei sind.' Aber es gäbe viele Kollegen,
    welche die Osnabrücker Entscheidung teilen, sagte er.'
    Inzwischen hat Volkswagen Revision gegen das Urteil eingelegt. Die rechtliche
    Vertretung des klagenden Autofahrers sieht aber keine Veranlassung für die
    nächste Instanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, das Urteil zu kippen.
    Tobias Ulbrich von der Kanzlei Robert und Ulbrich aus Köln sagte.'Das Urteil
    des Langerichts Osnabrück gibt zutreffend die Rechtslage wieder. Deshalb
    wird auch bei korrekter Rechtsanwendung jedes andere Gericht zum gleichen
    Urteil kommen.'
    Ulbrich der auch die Musterveststellungsklage gegen den Autokonzern führt
    sieht das Kalenderjahr 2019 als'frühestmöglichen Zeitpunkt der Kenntnis von
    Ansprüchen an.' Damit würde die dreijährige Verjährungsfrist erst am
    31.12.2022 enden. VW berufe sich bislang in diesem Verfahren immer wieder
    auf eine Ad-hoc Meldung für Aktionäre aus dem September 2015 sagte der Anwalt.
    Hierin wird aber seiner Aufassug nach nicht das volle Ausmass der
    möglichen Folgen für die Fahrzeugbesitzer deutlich.


    Quelle: Altländer Prawda
    Ein alter Freund ist besser als zwei neue

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      #1362
      Altländer Zensur....

      Zitat von bugsi

      - der gesamte Thread ist für das forumTeneriffa.de bestenfalls eine Randnotiz.

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        #1363
        Bezug mein Zitat:

        - im Prinzip vielleicht, aber es besteht die Möglichkeit das der VW Hinweis
        auch auf den Kanarischen Inseln von Interesse ist, und das betritt
        möglicherweise dort lebende Deutsche ebenso wie Urlauber.

        - sollte mein Erinnerungsvermögen keiner Störung unterliegen hat der
        VW Konzern weltweit die Käufer von Dieselfahrzeugen über’s Ohr gehauen.

        - sicherlich gibt es betroffene Spanier die in der Lage sind Übersetzungsprogramme
        zu bemühen oder sogar die deutsche Sprache verstehen.


        PS:
        - falls du wissen willst ob ich betroffen bin, Nein.
        Zuletzt geändert von bugsi; 13.11.2019, 13:15.
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          #1364
          Altländer Zensur....

          Zitat von bugsi

          - der gesamte Thread ist für das forumTeneriffa.de bestenfalls eine Randnotiz.

          - die Verbreitung politischer Idiologien, Links, Rechts, Mitte oder Halblinks/rechts
          sollte in politischen Foren dargelegt werden.

          Zitat von Baumgartner

          So sehen wir das auch. Deshalb machen wir jetzt zu.

          @Bugsi - Sie wissen natürlich, dass Ihr Beitrag aus meinem Thread stammt der sich mit den Wahlen in Spanien beschäftigt. Das Thema VW geht mir am A.... vorbei. Ich bin aber nicht so anmaßend zu entscheiden was das Forum interessieren darf. Aber der Zensor gehorcht. Glückwunsch!

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            #1365
            - dies Forum ist nach meinem Kenntnisstand bis Dato, egal zu welchen
            Themen, wenig zensorisch tätig geworden, es sei denn dies war, aus welchen
            Gründen auch immer, erforderlich.

            - meine • Kompetenz • reicht bei weitem nicht aus • Zensoren •
            dahingehend zu beeinflussen eine Threadschliessung zu veranlassen.

            - die von mir geposteten • Randnotizen • spiegeln i d R meine ureigenste,
            subjektive Meinung wieder, und ob die verstanden wird ist mir im Grunde
            genommen schnurz-, piss-, piepegal.

            - da mir dein Hinterteil ebensowenig bekannt ist wie deine politische
            Einstellung, ist ein weiterer Konsens hierzu aus meiner Sicht nicht weiter
            erforderlich.
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              #1366
              Für Zehntausende Diesel-Fahrer ist der Weg für Schadenersatz von Volkswagen frei. In seinem ersten Urteil zum VW-Abgasskandal stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag fest, dass klagende Käufer ihr Auto zurückgeben und das Geld dafür einfordern können. Auf den Kaufpreis müssen sie sich aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. (Az. VI ZR 252/19)
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                #1367
                - ein weiterer Hinweis zum VW Dieselskandal

                OLG: VW muss Schadenersatz auch für Audi-Dieselmotor zahlen
                Oldenburg (dpa) - Nach Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu kleineren Dieselmotoren hat ein hohes Gericht VW nun auch zu Schadenersatz beim zugelieferten großen Antrieb von Audi verurteilt. Es geht um einen von der Ingolstädter Tochter entwickelten Motor, der in den Volkswagen-SUV Touareg eingebaut wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hob am Freitag Teile einer früheren Entscheidung des Landgerichts Aurich auf, in der einem VW-Dieselfahrer die geforderte Entschädigung für das Audi-Aggregat noch verwehrt worden war.

                Der Kläger hatte argumentiert, dass VW ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Er kaufte den Touareg nach eigenen Angaben vor dem Bekanntwerden der Abgasmanipulationen im Herbst 2015. Der Antrieb mit der Kennzeichnung EA 897 ist zwar nicht derjenige, bei dem der BGH schon grundsätzlichen Schadenersatz-Anspruch sieht: Der Skandal-Motor EA 189 ist vor allem in Kompaktwagen verbaut. Aber auch da geht es nicht nur um VW-, sondern ebenso um Audi-, Skoda- und Seat-Modelle.

                Das OLG beschloss, dass Volkswagen gegenüber dem Eigner des Touareg mit dem von Audi stammenden, größeren Dieselmotor ebenfalls haften muss. Auch dieser Antrieb habe eine unzulässige Abschalteinrichtung, «und das Inverkehrbringen der hiermit versehenden Fahrzeuge stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar». Vor rund fünf Jahren war aufgeflogen, dass Millionen Dieselautos des VW-Konzerns mit Hilfe einer Täuschungs-Software nur in Tests Abgasgrenzwerte einhielten.

                Im Fall der großen Motoren sei die Programmierung «rechtlich genauso zu behandeln», so das OLG. VW habe dagegengehalten, für Audi-Produkte nicht verantwortlich zu sein. Es sei jedoch um Entscheidungen mit konzernweiter Tragweite gegangen, erklärten die Richter. Auch an Porsche lieferte Audi größere Dieselantriebe.

                Quelle Internet
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                  #1368
                  BGH klärt: Welche Daten muss Youtube von Raubkopierern herausgeben?

                  KARLSRUHE (dpa-AFX) - Wer raubkopierte Filme bei Youtube hochlädt, riskiert Schadenersatz-Forderungen - aber dafür braucht die geschädigte Firma vom Plattform-Betreiber die Nutzerdaten. Muss Youtube damit herausrücken? Darüber verhandelt am Donnerstag (12.00 Uhr) der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az. I ZR 153/17)

                  Geklagt hat der Filmverleiher Constantin. Er will die E-Mail-Adressen und Telefonnummern dreier Nutzer, dazu die verwendeten IP-Adressen. Eine 1990 ins noch ältere Urheberrechtsgesetz eingefügte Vorschrift verpflichtet aber nur zur Herausgabe von "Namen und Anschrift". Auch eine EU-Richtlinie spricht lediglich von "Namen und Adressen".

                  Die BGH-Richter hatten den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, weil sie glaubten, dass damit heutzutage auch E-Mail-Adressen und Handynummern gemeint sein könnten. Das hat der EuGH aber inzwischen ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage wird nun weiterverhandelt. Ob es schon ein Urteil gibt, ist offen./sem/DP/nas

                  Quelle Internet
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                    #1369
                    Wahl des Jugendworts: "No front, Diggah! Du bist total lost"

                    Stuttgart (dpa) - "No front, Diggah! Aber du bist total lost." So ungefähr soll die Jugend reden, wenn es nach einigen der zehn Vorschläge zum Jugendwort des Jahres geht. Übersetzt heißt das etwa: Ich will dich nicht verletzen, mein Freund. Aber du bist ahnungslos.

                    Am Donnerstag hat der Pons-Verlag den Begriff "Lost" - wörtlich übersetzt: verloren - zum Jugendwort des Jahres gekrönt. Mit dem Begriff wird ahnungsloses und unsicheres Verhalten beschrieben. Dem Verlag zufolge erhielt "Lost" 48 Prozent der Stimmen und setzte sich gegen die Finalisten "Cringe", das beschreibt Fremdschämen, und "Wyld/Wild" durch. Letzteres bezeichnet kein wildes Tier, sondern etwas Heftiges.
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                      #1370
                      BGH erklärt "Bild"-Suche nach "G20-Verbrechern" für zulässig

                      Die "Bild"-Zei*tung durf*te nach den schwe*ren Aus*schrei*tun*gen beim Ham*bur*ger G20-Gip*fel 2017 mit Fotos von "G20-Ver*bre*chern" nach Zeu*gen der Vor*fäl*le su*chen. Eine ab*ge*bil*de*te Frau un*ter*lag mit ihrer Un*ter*las*sungs*kla*ge in letz*ter In*stanz beim Bun*des*ge*richts*hof. Aus dem Text werde deut*lich, dass die Po*li*zei bei der Auf*klä*rung auf Un*ter*stüt*zung an*ge*wie*sen sei, heißt es in dem am 14.10.2020 ver*öf*fent*lich*ten Ur*teil vom 29.09.2020.

                      Dazu leisteten die Fotografien einen "kontextgerechten Beitrag, indem sie das thematisierte Geschehen zusätzlich und zudem sehr authentisch veranschaulichen", so das Gericht. Das Gipfeltreffen wichtiger Wirtschaftsmächte im Juli 2017 war von gewalttätigen Protesten und Krawallen überschattet gewesen. Die "Bild" hatte damals unter der Überschrift "Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher?" Fotos einzelner Beteiligter abgedruckt. Auf zwei Bildern ist die Frau zu sehen, die vor einem verwüsteten Drogeriemarkt verstreute Waren vom Boden aufhebt.
                      Klage in Vorinstanzen erfolgreich

                      Land- und Oberlandesgericht Frankfurt hatten der Klage der Frau stattgegeben. Der Deutsche Presserat hatte wegen der gesamten Berichterstattung eine Missbilligung ausgesprochen. Die Abgebildeten würden "an einen öffentlichen Medienpranger gestellt".
                      Berichterstattung mit "ganz erheblichem Informationswert"

                      Das sieht der BGH anders. Die Abbildung habe wie die gesamte Berichterstattung einen "ganz erheblichen Informationswert". Der Leser werde angeregt, "sich mit den konkreten Details des Geschehens zu befassen und dabei genau hinzusehen". Die Veröffentlichung belaste zwar die Klägerin. "Sie führt jedoch nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung." Im Vordergrund stehe nicht die Personalisierung, sondern "das Anliegen, die Bandbreite des Verhaltens verschiedener Personen während der Ausschreitungen und die Schwierigkeiten ihrer Identifizierung zu veranschaulichen".
                      "Bild"-Chefredakteur sieht Pressefreiheit gestärkt

                      "Bild"-Chefredakteur Julian Reichelt erklärte, der BGH habe mit seiner Entscheidung die Pressefreiheit gestärkt. Besonders wichtig erscheine die Klarstellung, dass der Beitrag nicht "als privater Fahndungsaufruf anzusehen ist und die Medienberichterstattung auch nicht den gesetzlichen Schranken behördlicher Öffentlichkeitsfahndungen unterliegt".

                      zu BGH, Urteil vom 29.09.2020 - VI ZR 449/19

                      beck-aktuell, 14. Okt 2020 (dpa).
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                        EuGH: Kein Widerrufsrecht bei Kauf von auf Wunsch gefertigten Waren

                        Wer außerhalb von Geschäftsräumen oder online Sonderwünsche in Auftrag gibt, hat kein Widerrufsrecht. Der EuGH hat diesem Sonderfall nun Recht gegeben.

                        Beim Kauf von speziell nach Kundenwunsch gefertigten Waren erlischt das übliche 14-tägige Widerrufsrecht in Verträgen, die online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Dies bekräftigte der Europäische Gerichtshof am Mittwoch in einem Urteil zu einem Fall aus Deutschland. Das gilt auch, wenn die georderte Ware noch nicht produziert wurde. (Rechtssache C-529/19)

                        Es geht um eine Schadenersatzklage der Firma Möbel Kraft vor dem Amtsgericht Potsdam gegen eine Kundin. Die hatte auf einer gewerblichen Messe eine Einbauküche bestellt, und zwar mit einigen auf sie zugeschnittenen Veränderungen. Dann widerrief sie den Vertrag innerhalb von der nach EU-Recht gewährten 14-Tage-Frist für sogenannte Verträge im Fernabsatz.

                        Das EU-Recht sieht ausdrücklich eine Ausnahme von dem Widerrufsrecht für Waren vor, die nach „Spezifikation“ des Kunden hergestellt werden. Das Amtsgericht Potsdam bat die EU-Richter jedoch um Auslegung für den Fall, dass die Produktion noch nicht begonnen hat beziehungsweise Änderungen leicht rückgängig gemacht werden können.

                        Das spiele keine Rolle, entschieden die EU-Richter. Die Ausnahme im EU-Recht diene dem Ziel, die Rechtssicherheit zu erhöhen. Das gelte unabhängig davon, wie weit Spezialwünsche schon umgesetzt seien, zumal der Kunde den Stand der Fertigung üblicherweise nicht kenne.

                        Der EuGH äußert zudem Zweifel, ob der auf der Messe geschlossene Vertrag überhaupt unter die Richtlinie für den Fernabsatz falle. Ein Messestand sei durchaus als Geschäftsraum anzusehen, entschieden die EU-Richter. Nur wenn ein Vertrag auf einer Messe, aber nicht an einem Stand geschlossen werde, greife das 14-tägige Widerrufsrecht. Wie der spezielle Fall genau liege, müsste das Amtsgericht Potsdam prüfen.
                        Ein alter Freund ist besser als zwei neue

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                          #1372
                          Spanier muss Ex-Frau entschädigen

                          Ein Urteil löst in Spanien Empörung aus. Ein Mann muss 3.000 Euro zahlen, weil er seiner Ex nicht von seinen homosexuellen Beziehungen erzählt habe.

                          Muss ein Mann seiner Frau erzählen, dass er vor der Ehe homosexuelle Beziehungen hatte? Eine Richterin in der spanischen Mittelmeerstadt Valencia meint: Ja. Sie verurteilte den Anwalt Javier Vilalta zu 3.000 Euro Entschädigungszahlung – 1.000 Euro pro Ehejahr – an seine Ex-Frau. Außerdem annullierte sie die 2011 geschiedene Ehe. Der Verurteilte, der im Verfahren durchaus angab, bisexuell zu sein, will gegen „das schreckliche Urteil“ in Berufung gehen. Er habe seine Frau nie betrogen und er habe sie aus Liebe geheiratet. „Meine Frau weiß, dass ich während der Ehe total heterosexuell war“, fügte Vilalta hinzu.

                          Der Richterin reicht dies nicht. Sie sieht in „der vorsätzlichen Verheimlichung“ seines Vorlebens durch den Verurteilten „Betrug“. Laut einem Gesetz aus dem Jahre 1889 sei die Ehe deshalb ungültig, erklärte sie gegen die Kriterien der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft. Die Ehe war 2011 im gegenseitigen Einvernehmen geschieden worden. Beide seien Freunde geblieben, so der Verurteilte. Er habe seiner Ex 2016 gar einen männlichen Partner vorgestellt.

                          2019 schließlich zog die Frau auf Anraten ihrer Freundinnen vor Gericht, um die Ehe für „nichtig“ erklären zu lassen. In der Klage behauptete die Frau unter anderem, dass sie nach der Scheidung „große soziale Ablehnung“ erfahren habe.

                          Der spanische Verband der Lesben, Schwulen, Transgender und Bisexuellen (FELGTB) spricht von einem „reaktionären Urteil“. Das „moralische Gerichtsverfahren“ stelle einen „besorgniserregenden Präzedenzfall“ dar. Das Urteil richte sich gegen die verfassungsmäßigen Grundrechte. „Das Urteil ist ein Hinweis an die Gesellschaft, dass jeder, der ein Sexualleben außerhalb der Norm hat, vor Gericht kommen und verurteilt werden kann“, erklärt die FELGTB-Sprecherin Uge Sangil.

                          Gleichstellungsministerin verlangt, Gesetz zu prüfen

                          „Niemand sollte gezwungen werden, sich zu seiner sexuellen Orientierung zu äußern“, beschwert sich auch die Vizeregierungschefin und Ministerin für Gleichstellung und integrative Politik der Region Valencia, Mónica Oltra, über das Urteil. Oltra verlangt, dass der Gesetzgeber das dem Urteil zu Grunde liegende Gesetz aus dem Jahr 1889 überprüfe. Der Begriff der „Nichtigkeit“ einer Ehe stamme schließlich aus Zeiten, als eine Scheidung unmöglich war.

                          Fälle wie die von Vilalta kommen in der zivilen Rechtsprechung so gut wie nicht vor. Wenn Ehen für „nichtig“ erklärt werden, geschieht dies in Spanien vor kirchlichen Institutionen. Es geht dabei um Paare, die so streng religiös sind, dass sie sich nicht zivil scheiden lassen wollen, da dies eine erneute kirchliche Trauung verunmöglicht.
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                            Zitat von bugsi Beitrag anzeigen
                            .....Der Richterin reicht dies nicht. Sie sieht in „der vorsätzlichen Verheimlichung“ seines Vorlebens durch den Verurteilten „Betrug“. Laut einem Gesetz aus dem Jahre 1889 sei die Ehe deshalb ungültig, erklärte sie gegen die Kriterien der Verteidiger und der Staatsanwaltschaft.....
                            Huch, was für ein weltbewegender Fall, besonders in Zeiten von Corona, US-Präsidentenwahl, kommender Wirstschaftskrise und Verrat aller unserer durch das Grundgesetz gesicherten Werte durch unsere Zombi-Poliker....

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                              #1374
                              Zitat von Querruder Beitrag anzeigen
                              Huch, was für ein weltbewegender Fall, besonders in Zeiten von Corona, US-Präsidentenwahl, kommender Wirstschaftskrise und Verrat aller unserer durch das Grundgesetz gesicherten Werte durch unsere Zombi-Poliker....

                              - erstaunlich fundierte Fachkenntnis:
                              Corona, US Wahl, Wirtschaftskrise + Grundgesetz.

                              - wo, und an welcher Stelle sind diese Hinweise im Urteil
                              der spanischen Richterin manifestiert ?
                              Ein alter Freund ist besser als zwei neue

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                                #1375
                                Bundestag beschließt neue Regeln für Inkassogebühren

                                Der Bundestag verabschiedet ein Gesetz, das Schuldner entlastet. Bei Forderungen von bis zu 50 Euro sollen Inkassokosten nicht höher sein als die Forderung selbst.

                                Insbesondere Schuldner kleiner Beträge sollen bei den Inkassogebühren entlastet werden. Eine entsprechende Reform beschloss der Bundestag am Freitag in Berlin mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD. AfD, FDP, Linke und Grüne stimmten dagegen. „Ein Inkassoverfahren darf für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zur Kostenfalle werden“, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD).

                                Künftig müssen Inkassodienstleister Schuldner künftig schon beim ersten Kontakt in der Regel unter anderem darüber informieren, in wessen Auftrag sie handeln, um welchen Vertrag genau es geht und welche Kosten bei Verzug entstehen könnten.

                                Bei kleinen Forderungen von bis zu 50 Euro sollen die Inkassokosten, die Schuldner zusätzlich zahlen müssen, nicht höher ausfallen als die Forderung selbst.

                                Gläubiger, die sowohl Rechtsanwälte als auch Inkassounternehmen beauftragen, dürfen Kosten dafür nur bis zu der Höhe zurückverlangen, die allein mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wäre.

                                Sie dürfen also nicht mehr beides abrechnen - vorausgesetzt, der Schuldner hat die Forderung noch bestritten, als bereits ein Inkasso-Dienstleister im Spiel war, und der Anwalt wurde erst dann eingeschaltet.

                                Problem des Identitätsdiebstahls ungelöst

                                Aus Sicht der Parlamentarier weitgehend ungelöst bleibt vorerst das Problem des Identitätsdiebstahls, bei dem Betroffene sich mit Bestellungen auf ihren Namen und auf ihre Kosten herumschlagen müssen, die sie aber gar nicht aufgegeben haben - hier soll gegebenenfalls mit einem neuen Vorstoß nachgebessert werden.

                                Die Aufsicht werde gestärkt, sagte Ministerin Lambrecht. „In Zukunft sollen die Aufsichtsbehörden zum Beispiel auch dann einschreiten, wenn Inkassodienstleister aggressiv oder irreführend auftreten.“ Außerdem könnten bestimmte Verhaltensweisen untersagt und Bußgelder verhängt werden.

                                Die Bundesregierung soll auch prüfen, ob die Aufsicht bundesweit zentralisiert werden soll. Das halten Verbraucherschützer für überfällig. „Die Aufsicht über Inkassounternehmen ist aktuell zersplittert und schwach, unter anderem weil sie von einer Vielzahl von Zivilgerichten als Nebentätigkeit miterledigt wird“, erklärte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

                                Insgesamt griffen die Neuerungen jedoch zu kurz. „Die Inkassoreform wird aus Sicht des vzbv daher allenfalls in Extremfällen zu leichten Entlastungen für strauchelnde Verbraucher führen“, erklärte der Verband. Es sei daher gut, dass die Wirkung der Novelle in zwei Jahren noch einmal auf den Prüfstand solle.
                                Ein alter Freund ist besser als zwei neue

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                                  #1376
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