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    #1

    Spanischer Führerschein ab wann

    Liebes Forum

    Leider finde ich hier keine Antwort.

    Ich lebe seit 14 Monaten auf der Insel und bin mittlerweile Resident ohne anderen Wohnsitz ausser Teneriffa. Gemeldet mit NIE. und allem.
    Ich habe immer noch meinen deutschen Führerschein.

    Ab wann brauche ich einen spanischen Führerschein und was sind für mich die Konzenquenzen wenn ich mit meinem deutschen Führerschein hier weiter fahre.

    Danke ür Eure Hilfe

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    #2
    Wer seinen Wohnsitz in Spanien anmeldet, muss spätestens nach 2 Jahren Aufenthalt dort seinen Führerschein umschreiben lassen.

    Wer seinen Führerschein nach dem Stichtag 19. Januar 2013 gemacht hat, muss seinen Führerschein erst nach Ablauf der deutschen Befristung von 15 Jahren in Spanien registrieren lassen.

    Umschreiben lässt man den Führerschein in der Verkehrsbehörde Tráfico. Benötigt wird eine medizinische Bestätigung, dass man ein Kraftfahrzeug führen kann. Diese werden in verschiedenen Zentren (Centros de Reconocimiento de Conductores) durchgeführt.
    Heute draufgekommen, warum im IKEA Pfeile am Boden sind - es ist ein Einrichtungshaus

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      #3
      Was ist die Konsequenz?

      Was passiert wenn ich es nicht mache und die Polizei hält mich auf?
      Kostet das was?
      Kann die Versicherung bei einen Schaden die Übernahme der Kosten verweigern?

      Das ist meine Frage

      Danke

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        #4
        1. Ich kenne Leute, die fahren seit 20 Jahren mit ihrem deutschen Führerschein, ohne jemals Probleme deshalb bekommen zu haben.

        2. Nachdem die deutschen Führerscheine ALLE per Verordnung "befristet" sind (die Befristung ist zwar nicht eingetragen, ergibt sich aber aus der zwischenzeitlich festgelegten "Umtauschfrist"), bin ich mir nicht sicher, ob der Umtausch in eine spanische Fahrerlaubnis noch erforderlich ist oder mit EU-Recht vereinbar wäre.

        Der Grund für die Notwendigkeit des Umtausches war, dass die Ausländer mit ihren unbefristeten EU-Fahrerlaubnissen gegenüber den Spaniern nicht besser gestellt werden sollten. Durch die Befristung per (deutscher) Verordnung ist diese Besserstellung nicht mehr gegeben. Ich halte den Umtausch-Zwang daher für obsolet und nicht mehr mit EU-Recht vereinbar.

        Jetzt kommen garantiert wieder ein paar Gestalten, die mit monströsen Multas wegen unverschämten Verstosses gegen spanisches Recht drohen. Mag sein, ich bin kein spanischer Rechtsgelehrter. Aber wie oben schon erwähnt: Ich kenne Leute, die mehr als 20 Jahre mit ihrem deutschen Führerschein auf der Insel unterwegs sind, ohne jemals eine Multa deshalb kassiert zu haben. Und wie auch bereits erwähnt: ob die ehemalige spanische Regelung heute noch Bestand hat, wage ich auch mal zu bezweifeln.
        * * *

        Wenn Du ein Problem mit mir hast, darfst Du es gerne behalten.

        *** Es ist ja deins. ***

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          #5
          Führerschein

          Ich glaube ich rufe in den nächsten Tagen zu dem Thema mal das Deutsche Konsulat in Las Palmas auf GC an.

          Die müssten es doch wissen. Ich melde mich dann noch mal, wenn ich genaueres weiss.

          Schönen Abend

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            #6
            https://spanien.diplo.de/blob/218623...chein-data.pdf

            Deutsche Führerscheine ohne eine befristete Gültigkeitsdauer, deren Inhaber seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie ihren Wohnsitz seit mehr als 2 Jahren in Spanien haben, unterliegen in Bezug auf Gültigkeitsdauer und Eignungstest den spanischen Rechtsvorschriften.
            Dies bedeutet, dass Inhaber von deutschen Führerscheinen, die ihren Wohnsitz vor dem 19. Januar 2013 nach Spanien verlegt haben und über einen unbefristeten Führerschein verfügen, diesen ab dem 19. Januar 2015 bei der zuständigen spanischen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura de Tráfico) in einen spanischen Führerschein umtauschen müssen.
            Residenten, die nach dem 19.01.2013 ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt haben, entsprechend später (nach 2 Jahren).

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              #7
              Zitat von Aro Beitrag anzeigen
              Was passiert wenn ich es nicht mache und die Polizei hält mich auf?
              Kostet das was?
              Kann die Versicherung bei einen Schaden die Übernahme der Kosten verweigern?

              Das ist meine Frage

              Danke
              Wer dem nach der jeweils gültigen Frist (s.o.) nicht nachkommt und beim Autofahren kontrolliert wird, riskiert eine Geldstrafe von 200 €.

              Muss aber dazu schreiben, dass ich selbst auch gut 30 Jahre auf TF mit dem deutschen "Lappen" gefahren bin, nie Probleme bei Kontrollen.
              Steht ja vorn dick "EU" drauf....

              Inzwischen habe ich aber einen spanischen Führerschein, hat den Vorteil, auch als "Ausweis" zu dienen, wird innerhalb Spaniens als ID anerkannt.
              Also nicht immer den Reisepass mitschleppen....
              Zuletzt geändert von Achined; 16.07.2019, 22:34.
              Heute draufgekommen, warum im IKEA Pfeile am Boden sind - es ist ein Einrichtungshaus

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                #8
                Deutscher Führerschein in Spanien

                Danke.

                Das war schon sehr nützlich.

                der Link klärt vieles für mich auf.

                Schönen Abend
                Aro
                Zuletzt geändert von Aro; 16.07.2019, 22:49.

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                  #9
                  In dem Zusammenhang: Ich denke darüber nach, ob ich in Spanien nicht eine neue, spanische Fahrerlaubnis erwerbe. Dem Vernehmen nach ist der "Umtausch" des Führerscheins mit Gebühren von ca. 150 Euro verbunden.

                  Der Erwerb einer spanischen Fahrerlaubnis der Klasse B wird von einigen Fahrschulen "all inclusive" angeboten für unter 300 Euro. Ich denke, ein "Backup"-Führerschein ist vielleicht nicht unbedingt die schlechteste Lösung. Nur für den Fall, dass mal einer vorübergehend abhanden kommen sollte.
                  * * *

                  Wenn Du ein Problem mit mir hast, darfst Du es gerne behalten.

                  *** Es ist ja deins. ***

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                    #10
                    - das ist der EU Passus zu diesem Thema

                    BESCHLUSS (EU) 2016/1945 DER KOMMISSION
                    vom 14. Oktober 2016
                    über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen
                    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016)*6517)
                    (Text von Bedeutung für den EWR)
                    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION*—
                    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
                    gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.*Dezember 2006 über den Führerschein*(1), insbesondere auf Artikel*13 Absatz*1 Unterabsatz*1,
                    in Erwägung nachstehender Gründe:
                    (1)
                    Gemäß der Richtlinie 2006/126/EG sollten alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte auch für Führerscheine gelten, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Grundsatzes ausgestellt wurden.
                    (2)
                    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfasst die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse.
                    (3)
                    Gemäß der Richtlinie 2006/126/EG müssen die Mitgliedstaaten Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie ausgestellten Führerscheinklassen und den Führerscheinklassen im Sinne des Artikels*4 der Richtlinie festlegen. Die Kommission sollte diesen Äquivalenzen rechtsverbindlich zugestimmt haben.
                    (4)
                    Seit der Annahme des Beschlusses 2014/209/EU der Kommission*(2) haben Deutschland, Frankreich, Kroatien und die Niederlande Berichtigungen der Äquivalenztabellen im Anhang des Beschlusses notifiziert. Die Kommission hat diese Berichtigungen geprüft und kann ihnen zustimmen. Die Äquivalenztabellen sollten daher entsprechend geändert werden.
                    (5)
                    Der Beschluss 2014/209/EU sollte aufgehoben werden*—
                    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
                    Artikel*1
                    Dieser Beschluss gilt für alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten im Umlauf befindlichen gültigen Führerscheine.
                    Artikel*2
                    Die Kommission stimmt den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Tabellen der Äquivalenzen zwischen den Klassen von Führerscheinen, die von den Mitgliedstaaten vor der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurden, und den harmonisierten Führerscheinklassen gemäß Artikel*4 dieser Richtlinie zu.
                    Artikel*3
                    Die Kommission stimmt Folgendem zu:
                    a)
                    Vor der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellte Führerscheine berechtigen den Inhaber, Fahrzeuge der entsprechenden, im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen Klassen ohne Umtausch des Führerscheins zu führen;
                    b)
                    es gelten bestimmte Beschränkungen, die für die jeweilige Fahrerlaubnis im Anhang festgelegt sind;
                    c)
                    beim Umtausch eines Führerscheins gegen einen Führerschein gemäß dem Muster der Europäischen Union (wie in Anhang*I der Richtlinie 2006/126/EG beschrieben) ist die entsprechende, im Anhang dieses Beschlusses beschriebene Fahrerlaubnis zu erteilen.

                    - auf der nächsten Seite ist die entsprechende Version in Spanisch

                    - diese beiden Texte haben wir im Teneriffa Urlaub immer dabei.
                    Ein alter Freund ist besser als zwei neue

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                      #11
                      LA COMISIÓN EUROPEA,
                      (DO L 120 de 23.4.2014, p. 1).
                      DECISIÓN (UE) 2016/1945 DE LA COMISIÓN
de 14 de octubre de 2016
sobre las equivalencias entre categorías de permisos de conducción [notificada con el número C(2016) 6517]
                      (Texto pertinente a efectos del EEE)
                      Visto el Tratado de Funcionamiento de la Unión Europea,
                      Vista la Directiva 2006/126/CE del Parlamento Europeo y del Consejo, de 20 de diciembre de 2006, sobre el permiso de conducción (1), y, en particular, su artículo 13, apartado 1, párrafo primero,
                      Considerando lo siguiente:
                      . (1) *La Directiva 2006/126/CE establece que todos los permisos de conducción expedidos por los Estados miembros deben ser objeto de reconocimiento recíproco. El principio del reconocimiento recíproco también debe aplicarse a los permisos de conducción expedidos antes de la fecha de aplicación del principio. 

                      . (2) *Dicho principio de reconocimiento recíproco de los permisos de conducción incluye el pleno reconocimiento de todas las habilitaciones que se hayan concedido al titular de un permiso de acuerdo con las disposiciones nacionales en vigor en ese momento. 

                      . (3) *La Directiva 2006/126/CE dispone que los Estados miembros deben establecer las equivalencias entre las categorías de los permisos de conducción expedidos antes de la aplicación de dicha Directiva y las que se definen en su artículo 4. Dichas equivalencias deben recibir el acuerdo de la Comisión de forma jurídicamente vinculante. 

                      . (4) *Desde la adopción de la Decisión 2014/209/UE de la Comisión (2), Alemania, Francia, Croacia y los Países Bajos han comunicado correcciones de las tablas de equivalencias recogidas en el anexo de dicha Decisión. La Comisión ha examinado y acepta estas correcciones. Las tablas de equivalencias deben modificarse en consecuencia. 

                      (5) Procede derogar la Decisión 2014/209/UE.
                      HA ADOPTADO LA PRESENTE DECISIÓN:
                      Artículo 1
                      La presente Decisión será aplicable a todos los permisos de conducción válidos expedidos en los Estados miembros y que estén en circulación.
                      Artículo 2
                      La Comisión acepta las tablas de equivalencias entre las categorías de los permisos de conducción expedidos en los Estados miembros antes de la aplicación de la Directiva 2006/126/CE y las categorías de permisos de conducción armonizadas definidas en el artículo 4 de la misma Directiva, tal como figuran en el anexo de la presente Decisión.
                      (1) DOL403de30.12.2006,p.18.
(2) Decisión 2014/209/UE de la Comisión, de 20 de marzo de 2014, sobre las equivalencias entre categorías de permisos de conducción
                      9.11.2016 Diario Oficial de la Unión Europea L 302/63
                      ES
                      La Comisión está de acuerdo en que:
                      Artículo 4
                      Queda derogada la Decisión 2014/209/UE de la Comisión.
                      Artículo 5
                      Los destinatarios de la presente Decisión serán los Estados miembros.
                      Hecho en Bruselas, el 14 de octubre de 2016.
                      Artículo 3
                      . a) *las categorías de los permisos de conducción expedidos antes de la aplicación de la Directiva 2006/126/CE habilitan al titular a conducir vehículos de las categorías indicadas en el anexo de la presente Decisión, sin proceder al canje del permiso de conducción; 

                      . b) *podrían aplicarse a la habilitación correspondiente algunas limitaciones, que se especifican en el anexo. 

                      . c) *cuando se proceda al canje de un permiso de conducción por uno de los modelos de permiso de la UE descritos en el anexo I de la Directiva 2006/126/CE, se concederá la habilitación equivalente que se determinan en el anexo de la presente Decisión. 

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                        #12
                        - der ADAC Link zum BRD Führerscheinumtausch

                        https://www.adac.de/verkehr/rund-um-...hein-umtausch/

                        - und als Screenshot eine graphische Darstellung
                        Angehängte Dateien
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                          #13
                          Habe damals auch beim Konsulat gefragt wegen dem Führerschein da ich zum Teil 1 und 2 Jahre hörte deshalb fragte ich dort nach und die bestätigten mir auch die 2 Jahre.

                          Den medizinischen Test musste ich bei dem Umtausch nicht machen. Weiß nicht ob es eine alterssache ist oder ob man den beim 1. Tausch generell nicht braucht.

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                            #14
                            Zitat von Achined Beitrag anzeigen
                            Wer dem nach der jeweils gültigen Frist (s.o.) nicht nachkommt und beim Autofahren kontrolliert wird, riskiert eine Geldstrafe von 200 €.

                            Muss aber dazu schreiben, dass ich selbst auch gut 30 Jahre auf TF mit dem deutschen "Lappen" gefahren bin, nie Probleme bei Kontrollen.
                            Steht ja vorn dick "EU" drauf....

                            Inzwischen habe ich aber einen spanischen Führerschein, hat den Vorteil, auch als "Ausweis" zu dienen, wird innerhalb Spaniens als ID anerkannt.
                            Also nicht immer den Reisepass mitschleppen....
                            Hola, da habe ich aber auch schon andere Erfahrungen gemacht, liegt vielleicht an der Tagesform des freundlichen Herrn Polizeibeamten. Einmal durfte ich Reisepass und NIE zur Guardia Civil bringen. Folgenfrei, aber unnötig. Jetzt nehme ich den Reisepass immer mit.

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                              Zitat von TheSence Beitrag anzeigen
                              Den medizinischen Test musste ich bei dem Umtausch nicht machen. Weiß nicht ob es eine alterssache ist oder ob man den beim 1. Tausch generell nicht braucht.
                              War bei mir auch so, allerdings in den 90ern. Beim Umtausch wurden mir auch alle LKW-Erlaubnisse eingetragen, obwohl ich nur Klasse III habe. Damit hätte ich dann alle 2 Jahre zum Gesundheitstest gemusst. Auf die LKW´s habe ich verzichtet. Da war die Frist für über 65jährige dann 5 Jahre. Seit 2015 ist mein Führerschein in Spanien nicht mehr gültig, weil ich nach dem Augen-Unfall den Test nicht bestehen würde. Die deutsche Erlaubnis gibt es nur mit Wohnsitz in D.
                              Was mich ärgert, sind Touristen die hier fahren dürfen & schlechter sehen ala ich. Das ist die Regelung die Bugsi beschreibt.

                              https://www.youtube.com/watch?v=M6YPohksN8I

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                                #16
                                - dies ist der Passus aus dem aus dem Link von rayfaro - PL 6 -

                                Deutsche Führerscheine mit einer befristeten Gültigkeitsdauer von 15 Jahren werden in Spanien anerkannt und müssen erst nach Ablauf der 15-jährigen Gültigkeitsdauer in einen spanischen Führerschein umgetauscht werden.

                                Deutsche Führerscheine ohne eine befristete Gültigkeitsdauer, deren Inhaber seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie ihren Wohnsitz seit mehr als 2 Jahren in Spanien haben, unterliegen in Bezug auf Gültigkeitsdauer und Eignungstest den spanischen Rechtsvorschriften.
                                Dies bedeutet, dass Inhaber von deutschen Führerscheinen, die ihren Wohnsitz vor dem 19. Januar 2013 nach Spanien verlegt haben und über einen unbefristeten Führerschein verfügen, diesen ab dem 19. Januar 2015 bei der zuständigen spanischen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura de Tráfico) in einen spanischen Führerschein umtauschen müssen.

                                - wenn ich das richtig verstanden habe, und man ist im Besitz einer deutschen
                                Fahrerlaubnis die im Scheckkartenformat mit einer Frist - 15 Jahre -
                                ausgestellt ist, egal ob vor oder nach dem 19. Jan 2013, muss selbige erst
                                zum Ablaufdatum umgetauscht werden.

                                - und diese Regelung gilt doch für alle EU Mitgliedsstaaten, inkl Spanien,
                                mit dem Anhängsel Teneriffa?


                                Beispiel:
                                - ich habe einen unbefristeten Führerschein der laut ADAC Umtauschgraphik
                                bis 2033 nicht umgetauscht werden muss, und diesen jetzt in eine
                                Fahrerlaubnis im Scheckkartenformat mit Befristung umtausche,
                                dann auf Teneriffa einen Residentenstatus anstrebe, ist ein Führerschein
                                Umtausch erst zum angegeben Ablaufdatum erforderlich.
                                Zuletzt geändert von bugsi; 18.07.2019, 05:57.
                                Ein alter Freund ist besser als zwei neue

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                                  Zitat von bugsi Beitrag anzeigen
                                  - ich habe einen unbefristeten Führerschein der laut ADAC Umtauschgraphik bis 2033 nicht umgetauscht werden muss, und diesen jetzt in eine Fahrerlaubnis im Scheckkartenformat mit Befristung umtausche,
                                  dann auf Teneriffa einen Residentenstatus anstrebe, ist ein Führerschein
                                  Umtausch erst zum angegeben Ablaufdatum erforderlich.
                                  So verstehe ich das auch. Das grüne Forum teilt seine Mitglieder in Touristen, Überwinterer & Residenten ein. Der Umtausch betrifft ausschließlich Residenten, die bereit sind, spanische Gesetze zu respektieren. Das sind sie Wenigsten, wie man hier auch lesen kann.
                                  Ich müsste mir mal wieder einen Wohnsitz in D. zulegen & meinen hier ungültigen rosa Lappen in eine Scheckkarten Ausgabe mit Ablaufdatum umtauschen, oder hier den Gesundheitstest bestehen.

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