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    #1

    Deutsches Auto-Brief von Agencia Tributaria

    Hallo zusammen,

    habe heute einen Brief per Einschreiben von Agencia Tributaria Canaria bekommen. Siehe Anhang. Ich spreche leider nicht so gut Spanisch als das ich alles verstehen würde. Aber ich glaube die wollen das ich mein Auto hier anmelde. Das möchte ich aber garnicht. Fahre in Kürze wieder nach Deutschland. OK, die 6 Monate sind überschritten. Aber das ist erstmal nicht das Problem.

    Zusammenfassung: Zum ersten Mal war ich ab 14.11.16 mit dem Fahrzeug hier. Bin dann aber wieder gefahren im Mai 2017. Wieder auf die Kanaren gekommen im November 17 bis jetzt. Residencia (grüne Karte) habe ich im ca. April 17 erhalten und im Februar 18 wieder abgemeldet. Empatronamiento habe ich seit ca Nov 16 bis heute.

    Die denken das ich das KFZ die ganze Zeit hier hatte! Alte Fährtickets habe ich nicht mehr. Aber wenn die wissen das ich am 14.11. erstmalig hier war, können sie doch ebenso einsehen wann ich wieder gefahren bin.

    Was mache ich jetzt am besten? Ich möchte nächste Woche auf die Fähre nach Deutschland und möchte nicht das die mich dort abgreifen oder Probleme machen. Die wollen innerhalb von 10 Tagen eine Antwort haben, was schreibe ich denen jetzt? Achso, in der Zeit, in der ich meine Residencia hatte, ist meine Freundin den Wagen gefahren

    Ich bin auch bereit mir gegen eine Gebühr helfen zu lassen, von einer deutschen Gestoria am besten.

    Ich hoffe ihr könnt mir schonmal etwas weiterhelfen. Und bitte nur konstruktive Vorschläge. Schlechtes Gewissen mache ich mir ja schon selber

    Viele Grüße.

    Artista

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    #2
    Du hast dich ja bereits in einem anderen Thread (hier...) schon erkundigt und in Erfahrung gebracht das es nach 6 Monaten umgemeldet werden muss.

    Das war vor 2 Monaten, und hast dann geschrieben:

    Ich möchte mein Auto garnicht hier behalten, eben nur während meines ca. 7 Monatigen Aufenthaltes hier nutzen. Also fahre ich ca 1 Monat illegal. Bekomme dann maximal einen Strafzettel dafür, das wars.
    Wenn du drüber bist wie du geschrieben hast, dann würde ich das wohl vorher mit denen klären bevor du auf die Fähre gehst. Glaube nicht das die das einfach durchwinken werden.

    Ich denke nur ganz ohne Papiere/Belege wird es schwer werden. Vielleicht gibt es die Möglichkeit bei den Betreibern der Fähre mit der du gekommen bist eine Kopie oder so zu bekommen falls die irgendwelche Belege aufbewahren.

    Wenn es tatsächlich mit einem Strafzettel zu erledigen ist machst du es halt wie du es geplant hast. Strafzettel bezahlen und gut ist.

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      #3
      Ja, das war so als ich noch keine Post hatte. Habe ja keine Strafzettel von der Guardia bekommen, sondern ein Brief vom Tributaria. Das hat etwas mit der Residencia bzw dem Empatronamiento zu tun. Und was genau das möchte ich gerne in Erfahrung bringen.

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        #4
        Auf dem Deckblatt steht, dass das Auto im Container mit der Fähre hierhin gekommen ist. 14/11/2016 und dass das dann hier nicht deklariert wurde.
        Du sollst die Bestimmung des Fahrzeuges nachweisen, ansonsten Multa.

        Zweite Seite ist die Anleitung, wie das Fahrzeug zu importieren ist.
        Zuletzt geändert von Achined; 23.04.2018, 19:51.
        Heute draufgekommen, warum im IKEA Pfeile am Boden sind - es ist ein Einrichtungshaus

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          #5
          Artikel 199 Steuerverstoß wegen fehlerhafter Abgabe von Selbstbeurteilungen oder Erklärungen ohne wirtschaftlichen Schaden oder Beantwortung individueller Auskunftsersuchen

          1. Es ist ein Steuerdelikt, unvollständige, ungenaue oder falsche Selbsteinschätzungen oder Erklärungen sowie Dokumente im Zusammenhang mit Zollverpflichtungen vorzulegen, solange dem öffentlichen Schatzamt kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder entstehen kann oder auf individuelle Auskunftsersuchen reagiert wird.

          Es ist auch eine Steuerstraftat, Selbstveranlagungen, Erklärungen, Dokumente im Zusammenhang mit Zollverpflichtungen oder andere Dokumente mit steuerlichen Auswirkungen mit anderen Mitteln als elektronischen, computergestützten und telematischen Mitteln vorzulegen, wenn eine solche Verpflichtung besteht.

          Die in diesem Artikel vorgesehenen Straftaten sind schwerwiegend und werden gemäß den folgenden Absätzen geahndet.

          Nummer 1 des Artikels 199, verfasst durch Absatz dreiunddreißig des einzigen Artikels des Gesetzes 34/2015 vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 12. Oktober 2015.
          2. Werden sie unvollständig, ungenau oder mit falschen Angaben eingereicht, so wird eine Geldstrafe in Höhe von 150 EUR festgesetzt.

          Werden Selbstveranlagungen, Erklärungen oder andere Dokumente mit steuerlichen Auswirkungen auf andere Weise als elektronisch, computergestützt oder telematisch eingereicht, wenn eine solche Verpflichtung besteht, wird eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro festgesetzt.

          Nummer 2 des Artikels 199, verfasst durch Absatz dreiunddreißig des einzigen Artikels des Gesetzes 34/2015 vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 12. Oktober 2015.
          3. Werden unvollständige, ungenaue oder irreführende Volkszählungserklärungen abgegeben, wird eine Geldstrafe in Höhe von 250 EUR festgesetzt.

          4. Im Falle von individualisierten Anforderungen oder Erklärungen, die in der Regel in Übereinstimmung mit der Informationspflicht der Artikel 93 und 94 dieses Gesetzes erforderlich sind, die sich nicht auf in Geld ausgedrückte Daten beziehen und die unvollständig, ungenau oder mit falschen Daten beantwortet oder vorgelegt wurden, wird eine Geldstrafe in Höhe von 200 EUR für jede unterlassene, unrichtige oder falsche Angabe derselben Person oder Einrichtung verhängt.

          Die Strafe beträgt 100 EUR für jeden Datensatz, der sich auf dieselbe Person oder Einrichtung bezieht, wenn die Erklärung auf andere Weise als durch elektronische, computergestützte und telematische Mittel abgegeben wurde und eine Verpflichtung dazu besteht, mindestens jedoch 250 EUR.

          Nummer 4 des Artikels 199, verfasst durch Absatz dreiunddreißig des einzigen Artikels des Gesetzes 34/2015 vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 12. Oktober 2015.
          5. Im Falle von individualisierten Anfragen oder Erklärungen, die im Allgemeinen unter Beachtung der Informationspflicht der Artikel 93 und 94 dieses Gesetzes erforderlich sind, die in monetären Größen ausgedrückt und unvollständig beantwortet oder vorgelegt wurden, Die Geldbuße beträgt bis zu 2 % des Betrags der nicht angemeldeten oder falsch deklarierten Transaktionen, mindestens jedoch 500 EUR.

          Wenn der Betrag der nicht angemeldeten oder falsch angemeldeten Transaktionen mehr als 10, 25, 50 oder 75 Prozent des Betrags der zu meldenden Transaktionen ausmacht, wird eine Geldstrafe in Höhe von 0,5, 1, 1,5 oder 2 Prozent des Betrags der nicht angemeldeten bzw. falsch angemeldeten Transaktionen verhängt. Beträgt der Prozentsatz weniger als 10 Prozent, wird eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro verhängt.

          Die Strafe beträgt 1% des Betrags der Transaktionen, die mit anderen Mitteln als elektronisch, computergestützt und telematisch angemeldet wurden, wenn eine Verpflichtung dazu besteht, mindestens jedoch 250 Euro.

          Nummer 5 des Artikels 199, verfasst durch Absatz dreiunddreißig des einzigen Artikels des Gesetzes 34/2015 vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 12. Oktober 2015.
          6. Die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannte Strafe wird gestaffelt, indem der sich ergebende Betrag bei wiederholter Begehung von Steuerdelikten um 100 % erhöht wird.

          7. Bei unvollständig, unrichtig oder mit falschen Angaben abgegebenen Zollanmeldungen und -papieren, bei denen nicht nachgewiesen wird, dass eine Zollschuld entstanden ist, wird eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 100 EUR und höchstens 6 000 EUR je 1 000 des Wertes der Waren, auf die sich die Zollanmeldungen und -papiere beziehen, verhängt.

          Werden sie mit anderen Mitteln als elektronischen, computergestützten und telematischen Mitteln eingereicht, wenn eine Verpflichtung dazu besteht, so wird eine Geldstrafe in Höhe von 250 EUR festgesetzt.

          Nummer 7 des Artikels 199, verfasst durch Absatz dreiunddreißig des einzigen Artikels des Gesetzes 34/2015 vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 12. Oktober 2015.
          Artikel 200 Steuerverstoß wegen Nichteinhaltung der Buchführungs- und Registrierungspflichten

          1. Die Nichteinhaltung von Bilanzierungs- und Registrierungspflichten stellt unter anderem einen Steuerverstoß dar:

          a) Die Ungenauigkeit oder Unterlassung von Transaktionen in der Buchhaltung oder in den Büchern und Aufzeichnungen, die nach den Steuervorschriften erforderlich sind.
          b) Die Verwendung von Konten mit einer anderen Bedeutung als der, die ihnen entspricht, je nach ihrer Art, was es schwierig macht, die steuerliche Situation des Steuerzahlers zu überprüfen.
          c) Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung oder Führung der Buchhaltung, der Bücher und Aufzeichnungen, die durch die Steuervorschriften, die zu ihrer Unterstützung verwendete Software und Computerdateien und die verwendeten Verschlüsselungssysteme festgelegt wurden.
          d) Die Führung verschiedener Konten, die sich auf dieselbe Tätigkeit und dasselbe Haushaltsjahr beziehen und die es schwierig machen, die wahre Situation des Steuerzahlers zu kennen.
          (e) Eine Verzögerung von mehr als vier Monaten bei der Führung der Buchhaltung oder der nach den steuerlichen Vorschriften erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen.
          f) Die Bewilligung von Büchern und Aufzeichnungen, ohne von der Verwaltung ausgefüllt oder genehmigt worden zu sein, wenn die Steuer- oder Zollvorschriften dies erfordern.
          g) Die Verzögerung bei der Verpflichtung, die Bücher über den elektronischen Sitz der Staatlichen Steuerverwaltung zu führen, indem die Rechnungsunterlagen in den durch die Verordnung festgelegten Fristen zur Verfügung gestellt werden.
          2. Die in diesem Artikel vorgesehene Straftat ist schwerwiegend.

          3. Die Sanktion ist eine feste Geldstrafe in Höhe von 150 EUR, es sei denn, die folgenden Absätze finden Anwendung.

          Die Ungenauigkeit oder Unterlassung von Transaktionen oder die Verwendung von Konten mit einer anderen Bedeutung als der, auf die sie sich beziehen, wird mit einer Geldstrafe von einem Prozent der Gebühren, Gutschriften oder Buchungen bestraft, die unterlassen, falsch, verfälscht oder in Konten mit einer anderen Bedeutung als der, auf die sie sich beziehen, mit einem Minimum von 150 und einem Maximum von 6.000 Euro.

          Werden die nach den Steuervorschriften erforderlichen Konten, Bücher und Aufzeichnungen, die zu ihrer Unterstützung verwendeten Software- und Computerdateien sowie die verwendeten Verschlüsselungssysteme nicht geführt oder unterhalten, wird eine Geldstrafe von mindestens einem Prozent des Umsatzes des Zuwiderhandelnden in dem Geschäftsjahr, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, mit einem Mindestbetrag von 600 Euro verhängt.

          Die Führung unterschiedlicher Bücher über dieselbe Tätigkeit und dasselbe Haushaltsjahr, die die Feststellung der tatsächlichen Lage des Steuerpflichtigen erschweren, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro für jedes der Haushaltsjahre, auf die sich die Bücher beziehen, geahndet.

          Verspätungen von mehr als vier Monaten bei der Führung der nach den Steuervorschriften erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen werden mit einer festen Geldstrafe von 300 EUR geahndet.

          Die Verspätung bei der Pflicht zur Aufbewahrung der Registrierungsbücher durch die elektronische Zentrale der Staatlichen Steuerverwaltung durch die Bereitstellung der Rechnungsunterlagen gemäß den durch die Verordnung festgelegten Bedingungen wird mit einer Geldstrafe von 0,5% des Betrags der registrierungspflichtigen Rechnung, mit einem Minimum von 300 Euro und einem Maximum von 6.000 Euro pro Quartal bestraft.

          Die Verwendung von Büchern und Aufzeichnungen, die nicht von der Verwaltung vervollständigt oder genehmigt wurden, wird mit einer Geldstrafe von 300 Euro geahndet.

          Artikel 200, verfasst durch Paragraph 34/2015, vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003, vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 1. Januar 2017.

          Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator
          Heute draufgekommen, warum im IKEA Pfeile am Boden sind - es ist ein Einrichtungshaus

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            #6
            Schick ihnen eine Erklärung, ggf. mit Zeugen oder Knöllchen in Deutschland und sende ihren die Reservierung, daß und wann du mit dem Auto weg fährst nach D.
            Vielleicht hast du Glück.
            Ich würde eher hin gehen, habe gute Erfahrung mit persönlichen Gesprächen gemacht.
            Kannst du von der Fähre keine Kopie des alten Tickets bekommen?
            Nur wer mit Denken auf das Leben reagiert, kapiert Zusammenhänge.

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              #7
              Dankeschön....

              Hingehen kann ich nicht, zu wenig Spanischkenntnisse.
              Bei den ganzen androhungen die dort stehen weiß ich garnicht wie und was ich jetzt einreichen darf. Irgendwo steht was von "nur elektronische Belege"....Shit....bin komplett überfordert

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                #8
                Zitat von Achined Beitrag anzeigen
                Artikel 199 Steuerverstoß wegen fehlerhafter Abgabe von Selbstbeurteilungen oder Erklärungen ohne wirtschaftlichen Schaden oder Beantwortung individueller Auskunftsersuchen

                1. Es ist ein Steuerdelikt, unvollständige, ungenaue oder falsche Selbsteinschätzungen oder Erklärungen sowie Dokumente im Zusammenhang mit Zollverpflichtungen vorzulegen, solange dem öffentlichen Schatzamt kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder entstehen kann oder auf individuelle Auskunftsersuchen reagiert wird.

                Es ist auch eine Steuerstraftat, Selbstveranlagungen, Erklärungen, Dokumente im Zusammenhang mit Zollverpflichtungen oder andere Dokumente mit steuerlichen Auswirkungen mit anderen Mitteln als elektronischen, computergestützten und telematischen Mitteln vorzulegen, wenn eine solche Verpflichtung besteht.

                Die in diesem Artikel vorgesehenen Straftaten sind schwerwiegend und werden gemäß den folgenden Absätzen geahndet.

                Nummer 1 des Artikels 199, verfasst durch Absatz dreiunddreißig des einzigen Artikels des Gesetzes 34/2015 vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 12. Oktober 2015.
                2. Werden sie unvollständig, ungenau oder mit falschen Angaben eingereicht, so wird eine Geldstrafe in Höhe von 150 EUR festgesetzt.

                Werden Selbstveranlagungen, Erklärungen oder andere Dokumente mit steuerlichen Auswirkungen auf andere Weise als elektronisch, computergestützt oder telematisch eingereicht, wenn eine solche Verpflichtung besteht, wird eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro festgesetzt.

                Nummer 2 des Artikels 199, verfasst durch Absatz dreiunddreißig des einzigen Artikels des Gesetzes 34/2015 vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 12. Oktober 2015.
                3. Werden unvollständige, ungenaue oder irreführende Volkszählungserklärungen abgegeben, wird eine Geldstrafe in Höhe von 250 EUR festgesetzt.

                4. Im Falle von individualisierten Anforderungen oder Erklärungen, die in der Regel in Übereinstimmung mit der Informationspflicht der Artikel 93 und 94 dieses Gesetzes erforderlich sind, die sich nicht auf in Geld ausgedrückte Daten beziehen und die unvollständig, ungenau oder mit falschen Daten beantwortet oder vorgelegt wurden, wird eine Geldstrafe in Höhe von 200 EUR für jede unterlassene, unrichtige oder falsche Angabe derselben Person oder Einrichtung verhängt.

                Die Strafe beträgt 100 EUR für jeden Datensatz, der sich auf dieselbe Person oder Einrichtung bezieht, wenn die Erklärung auf andere Weise als durch elektronische, computergestützte und telematische Mittel abgegeben wurde und eine Verpflichtung dazu besteht, mindestens jedoch 250 EUR.

                Nummer 4 des Artikels 199, verfasst durch Absatz dreiunddreißig des einzigen Artikels des Gesetzes 34/2015 vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 12. Oktober 2015.
                5. Im Falle von individualisierten Anfragen oder Erklärungen, die im Allgemeinen unter Beachtung der Informationspflicht der Artikel 93 und 94 dieses Gesetzes erforderlich sind, die in monetären Größen ausgedrückt und unvollständig beantwortet oder vorgelegt wurden, Die Geldbuße beträgt bis zu 2 % des Betrags der nicht angemeldeten oder falsch deklarierten Transaktionen, mindestens jedoch 500 EUR.

                Wenn der Betrag der nicht angemeldeten oder falsch angemeldeten Transaktionen mehr als 10, 25, 50 oder 75 Prozent des Betrags der zu meldenden Transaktionen ausmacht, wird eine Geldstrafe in Höhe von 0,5, 1, 1,5 oder 2 Prozent des Betrags der nicht angemeldeten bzw. falsch angemeldeten Transaktionen verhängt. Beträgt der Prozentsatz weniger als 10 Prozent, wird eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro verhängt.

                Die Strafe beträgt 1% des Betrags der Transaktionen, die mit anderen Mitteln als elektronisch, computergestützt und telematisch angemeldet wurden, wenn eine Verpflichtung dazu besteht, mindestens jedoch 250 Euro.

                Nummer 5 des Artikels 199, verfasst durch Absatz dreiunddreißig des einzigen Artikels des Gesetzes 34/2015 vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 12. Oktober 2015.
                6. Die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannte Strafe wird gestaffelt, indem der sich ergebende Betrag bei wiederholter Begehung von Steuerdelikten um 100 % erhöht wird.

                7. Bei unvollständig, unrichtig oder mit falschen Angaben abgegebenen Zollanmeldungen und -papieren, bei denen nicht nachgewiesen wird, dass eine Zollschuld entstanden ist, wird eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 100 EUR und höchstens 6 000 EUR je 1 000 des Wertes der Waren, auf die sich die Zollanmeldungen und -papiere beziehen, verhängt.

                Werden sie mit anderen Mitteln als elektronischen, computergestützten und telematischen Mitteln eingereicht, wenn eine Verpflichtung dazu besteht, so wird eine Geldstrafe in Höhe von 250 EUR festgesetzt.

                Nummer 7 des Artikels 199, verfasst durch Absatz dreiunddreißig des einzigen Artikels des Gesetzes 34/2015 vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 12. Oktober 2015.
                Artikel 200 Steuerverstoß wegen Nichteinhaltung der Buchführungs- und Registrierungspflichten

                1. Die Nichteinhaltung von Bilanzierungs- und Registrierungspflichten stellt unter anderem einen Steuerverstoß dar:

                a) Die Ungenauigkeit oder Unterlassung von Transaktionen in der Buchhaltung oder in den Büchern und Aufzeichnungen, die nach den Steuervorschriften erforderlich sind.
                b) Die Verwendung von Konten mit einer anderen Bedeutung als der, die ihnen entspricht, je nach ihrer Art, was es schwierig macht, die steuerliche Situation des Steuerzahlers zu überprüfen.
                c) Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung oder Führung der Buchhaltung, der Bücher und Aufzeichnungen, die durch die Steuervorschriften, die zu ihrer Unterstützung verwendete Software und Computerdateien und die verwendeten Verschlüsselungssysteme festgelegt wurden.
                d) Die Führung verschiedener Konten, die sich auf dieselbe Tätigkeit und dasselbe Haushaltsjahr beziehen und die es schwierig machen, die wahre Situation des Steuerzahlers zu kennen.
                (e) Eine Verzögerung von mehr als vier Monaten bei der Führung der Buchhaltung oder der nach den steuerlichen Vorschriften erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen.
                f) Die Bewilligung von Büchern und Aufzeichnungen, ohne von der Verwaltung ausgefüllt oder genehmigt worden zu sein, wenn die Steuer- oder Zollvorschriften dies erfordern.
                g) Die Verzögerung bei der Verpflichtung, die Bücher über den elektronischen Sitz der Staatlichen Steuerverwaltung zu führen, indem die Rechnungsunterlagen in den durch die Verordnung festgelegten Fristen zur Verfügung gestellt werden.
                2. Die in diesem Artikel vorgesehene Straftat ist schwerwiegend.

                3. Die Sanktion ist eine feste Geldstrafe in Höhe von 150 EUR, es sei denn, die folgenden Absätze finden Anwendung.

                Die Ungenauigkeit oder Unterlassung von Transaktionen oder die Verwendung von Konten mit einer anderen Bedeutung als der, auf die sie sich beziehen, wird mit einer Geldstrafe von einem Prozent der Gebühren, Gutschriften oder Buchungen bestraft, die unterlassen, falsch, verfälscht oder in Konten mit einer anderen Bedeutung als der, auf die sie sich beziehen, mit einem Minimum von 150 und einem Maximum von 6.000 Euro.

                Werden die nach den Steuervorschriften erforderlichen Konten, Bücher und Aufzeichnungen, die zu ihrer Unterstützung verwendeten Software- und Computerdateien sowie die verwendeten Verschlüsselungssysteme nicht geführt oder unterhalten, wird eine Geldstrafe von mindestens einem Prozent des Umsatzes des Zuwiderhandelnden in dem Geschäftsjahr, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, mit einem Mindestbetrag von 600 Euro verhängt.

                Die Führung unterschiedlicher Bücher über dieselbe Tätigkeit und dasselbe Haushaltsjahr, die die Feststellung der tatsächlichen Lage des Steuerpflichtigen erschweren, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro für jedes der Haushaltsjahre, auf die sich die Bücher beziehen, geahndet.

                Verspätungen von mehr als vier Monaten bei der Führung der nach den Steuervorschriften erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen werden mit einer festen Geldstrafe von 300 EUR geahndet.

                Die Verspätung bei der Pflicht zur Aufbewahrung der Registrierungsbücher durch die elektronische Zentrale der Staatlichen Steuerverwaltung durch die Bereitstellung der Rechnungsunterlagen gemäß den durch die Verordnung festgelegten Bedingungen wird mit einer Geldstrafe von 0,5% des Betrags der registrierungspflichtigen Rechnung, mit einem Minimum von 300 Euro und einem Maximum von 6.000 Euro pro Quartal bestraft.

                Die Verwendung von Büchern und Aufzeichnungen, die nicht von der Verwaltung vervollständigt oder genehmigt wurden, wird mit einer Geldstrafe von 300 Euro geahndet.

                Artikel 200, verfasst durch Paragraph 34/2015, vom 21. September, zur teilweisen Änderung des Gesetzes 58/2003, vom 17. Dezember, Allgemeines Steuerrecht ("B.O.E." 22. September), in Kraft: 1. Januar 2017.

                Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator
                Also in meinem Schreiben steht nichts von dem was du hier gepostet hast!

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                • Schriftgröße
                  #9
                  Doch, mein Freund, das steht genau so in dem Schreiben, das Du erhalten hast, auch wenn Du das nicht glaubst.

                  Achined war so freundlich, dir den per DEEPL übersetzten Gesetzestext des Art. 199 zur Verfügung zu stellen, auf den im letzten Satz des Schreibens an Dich Bezug genommen wird.
                  * * *

                  Wenn Du ein Problem mit mir hast, darfst Du es gerne behalten.

                  *** Es ist ja deins. ***

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                  • Schriftgröße
                    #10
                    falls du im süden lebst gestoria nn schuster aus torviscas fragen, die hat für mich auch schon dinge erledigt die andere für unmöglich hielten weil papiere fehlten.

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                      #11
                      Zitat von J-Man Beitrag anzeigen
                      Doch, mein Freund, das steht genau so in dem Schreiben, das Du erhalten hast, auch wenn Du das nicht glaubst.

                      Achined war so freundlich, dir den per DEEPL übersetzten Gesetzestext des Art. 199 zur Verfügung zu stellen, auf den im letzten Satz des Schreibens an Dich Bezug genommen wird.
                      da steht was von art 199, sonst aber auch nichts. Keine einzige Geldstrafenandrohung bei xxxxx....

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                        #12
                        Schau mal in den Teneriffa-Express vom 19.4.-2.5., da steht einiges zu dem Thema drin, und zwar auf Seite 14. Vielleicht können Dir die Jungs und Mädels von mobiltrans aus der Bredouille helfen...

                        Da Dir schon genug kanarische Bürokratie um die Ohren fliegt, verzichte ich auf längere Erläuterungen (wäre um diese Uhrzeit auch zu faul dafür).

                        Titel: Vorsicht bei der Auto-Einfuhr
                        ...

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                          #13
                          Artista, Du hast noch viel über den Umgang mit Behörden zu lernen. Aber das sollen Dir Andere beibringen. Ich nicht mehr.
                          * * *

                          Wenn Du ein Problem mit mir hast, darfst Du es gerne behalten.

                          *** Es ist ja deins. ***

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                            #14
                            Deutsches Auto-Brief von Agencia Tributaria

                            Hallo,

                            Ich habe viele Autos nach Teneriffa importiert und auch viele Ummeldungen von deutschen Kennzeichen zu spanischen Kennzeichen hier auf Teneriffa gemacht. Ich kann jeder Person helfen, die solche Probleme mit Autoimport hat.

                            Bitte melden Sie sich per Email: rproksch@gmail.com
                            oder per Handy mit whatsapp: +34 693771295

                            Hier koennen Sie ein Zeugnis von einem meiner Kunden sehen:

                            https://www.youtube.com/watch?v=HZes5yvnFb4

                            Viele Gruesse

                            Radu Proksch

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