Vermutlich basiert die Händleraussage auf der nachfolgenden Mitteilung.
EWG-Übereinstimmungserklärung
Auch - COC-Papier - genannt.
Allgemeine Betriebserlaubnisse, die von Mitgliedsstaaten der EU auf der Grundlage der EWG-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG bzw. 98/14/EG für Fahrzeuge ausgestellt wurden, werden in jedem Mitgliedstaat anerkannt. Sie ersetzen die nationale allgemeine Betriebserlaubnis.
Abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 2 StVZO braucht demnach für ein Fahrzeug keine Betriebserlaubnis beantragt werden, wenn eine EWG-Übereinstimmungserklärung vorliegt. Bis zum 30.09.2005 wurde der Fahrzeugbrief wird auf der Grundlage der technischen Angaben der Übereinstimmungsbescheinigung durch die Zulassungsbehörde ausgestellt. Sie bediente sich dazu einer speziellen Ausfüllanleitung (VKBL-Verlautbarung Nr. 93 vom 15. Juni 1999, S. 402). Ab 01.10.2005 sind die Codes zu den technischen Angabe in der EWG-Übereinstimmungserklärung und in der neuen Zulassungsbestätigung Teil I nahezu identisch und können dadurch von den Zulassungsbehörden einfacher übernommen werden.
HINWEIS: Bei der Zulassung ist die Feststellung der Schlüsselnummer der Schadstoffklasse des Fahrzeuges Voraussetzung. In einigen EG-Übereinstimmungserklärungen sind leider die notwendigen Angaben dazu nicht enthalten. Deshalb kann das korrekte Schadstoffverhalten Ihres Fahrzeuges nicht dem Finanzamt übermittelt werden, mit der Folge, dass Sie mit dem höchsten Steuersatz rechnen müssen. Wenn Sie eine korrekte Eintragung wünschen, müßten Sie entweder auf eigene Kosten ein technisches Gutachten erstellen lassen (Techn.
Prüfstelle, z. B. DEKRA), oder eine entsprechende Herstellerbescheinigung vorlegen.
Hier noch ein Auszug aus der EWG-Richtlinie 70/156/EWG:
Artikel 6
Übereinstimmungsbescheinigung
(1) Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Fahrzeug-
Typgenehmigung legt jedem entsprechend dem genehmigten Typ her-
gestellten vollständigen oder unvollständigen Fahrzeug eine Übereins-
timmungsbescheinigung nach einem der Muster des Anhangs IX bei. Im
Fall von unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen füllt der
Hersteller nur diejenigen Angaben auf der Rückseite der Übereinstim-
mungsbescheinigung aus, die aufgrund der laufenden Genehmigungs-
stufe zu ergänzen und zu ändern sind, und fügt gegebenenfalls dieser
Bescheinigung alle Übereinstimmungsbescheinigungen aus früheren Ge-
nehmigungsstufen bei.
▼M12
Die Übereinstimmungsbescheinigung muß fälschungssicher sein. Zu
diesem Zweck muß für den Druck Papier verwendet werden, das ent-
weder durch farbige graphische Darstellungen geschützt ist oder das
Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.
▼M6
(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch zum Zweck der Besteuerung
oder Zulassung des Fahrzeugs verlangen, daß andere als die in Anhang
IX aufgeführten Angaben zusätzlich auf der Übereinstimmungsbeschei-
nigung gemacht werden, sofern diese ausdrücklich in der Beschrei-
bungsmappe enthalten sind oder daraus durch einfache Berechnung ab-
geleitet werden können. Hiervon sind die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten mindestens drei Monate im voraus zu unterrichten.
Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, daß die Übereinstimmungs-
bescheinigung nach Anhang IX so ergänzt wird, daß die erforderlichen
und ausreichenden Angaben zum Zweck der Besteuerung und Zulas-
sung durch die zuständigen nationalen
Behörden hervorgehoben werden.
(3) Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Typgeneh-
migung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit ver-
sieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten
Bauteile bzw. selbständigen technischen Einheiten mit seinem Firmen-
namen oder Firmenzeichen, der Typbezeichnung und/oder, wenn dies in
der Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist, dem Genehmigungszeichen oder
der Nummer der Typgenehmigung. Im letztgenannten Fall bleibt es dem
Hersteller jedoch freigestellt, den Firmennamen, das Firmenzeichen oder
die Typbezeichnung nicht anzubringen.
(4) Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Genehmi-
gungsbogens, der für ein Bauteil oder eine selbständige technische Ein-
heit Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 enthält,
liefert mit jedem hergestellten Bauteil bzw. jeder selbständigen techni-
schen Einheit ausführliche Angaben über diese Beschränkungen und
gibt Vorschriften für den Einbau an.
Quelle Internet
Endeffektlich wird die Angelegenheit auf Ulrichs Hinweis hinauslaufen.