Hier haben wir die Verordnung die für die Bausteuer zuständig ist.
http://www.icoddelosvinos.com/ordena...ione_obras.pdf
Sie ist von 2009, wird also aktuell sein.
Ich übersetze frei wie folgt:
Artikel 5.3 besagt, dass der Steuersatz 3% ist
Artikel 5.4 besagt, dass die Steuer fällig wird im Moment des Baubeginns und dass man unter Baubeginn den Moment der Lizenzvergabe versteht, außer man beweist das Gegenteil.
Am Ende des Artikels 8.2 steht, dass für den Fall, dass die beantragte Lizenz abgelehnt wird und auch nicht begonnen wurde zu bauen, man das Recht auf Rückzahlung der gezahlten Beträge hat.
Hier haben wir die Verordnung die für die Berechnung der Baulizenzgebühr zuständig ist:
http://www.icoddelosvinos.com/ordenanzasrentas/202.pdf
Artikel 6: Gibt es einen Gebührensatz für die „Obra mayor“, dass wäre z.B. ein Hausbau) und einen anderen für eine „Obra menor“ (kleinere Bauarbeiten).
Obras mayores:
Fläche zwischen 0 und 399 m²: 0,90 Euro/m2
Fläche über 400 m²: 1,05 Euro/m2 aber noch korrigiert mit einem folgender Koeffizienten:
Neubau oder Vergrößerung: 1
Restaurierung historischer Gebäude: 0,5
Sozialbauwohnungen: 0,25
Obras menores:
Wenn ein technisches Projekt erforderlich ist: 150,25 Euro
Wenn kein technisches Projekt erforderlich ist: 90,15 Euro
Artikel 8.1 besagt, dass diese Gebühr in dem Moment fällig wird wenn die städtische Aktivität beginnt und dies ist wenn die Lizenz beantragt wird.
Also mein Fazit: Die Steuer wird bei Erhalt der Lizenz fällig und die Gebühr bei Antragstellung.